Kostenvereinbarung

Wer trägt die Kosten des Scheidungsverfahrens?

Nach der gesetzlichen Kostenregelung werden die Kosten der Beteiligten eines Scheidungsverfahrens gegeneinander aufgehoben. Dies bedeutet, dass die Gerichtskosten grundsätzlich hälftig geteilt werden und jeder seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat. Zu den außergerichtlichen Kosten des Scheidungsverfahrens gehören auch die Anwaltskosten. Dies bedeutet, dass nach der gesetzlichen Regelung nur die Gerichtskosten nicht aber die Anwaltskosten zu teilen sind. Gerade im Falle einer einverständlichen Scheidung mit nur einem Anwalt ist dies von den Beteiligen so aber oft nicht gewünscht, denn meistens soll auch der Anwalt jeweils zur Hälfte bezahlt werden. Es empfiehlt sich deshalb, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Kostenregelung mit folgendem Inghalt zu treffen:

„Kostenvereinbarung

Wir die Eheleute …leben seit …getrennt und treffen zum Zwecke der Durchführung einer einverständlichen Scheidung die nachstehende Kostenregelung:

Wir sind uns darüber einig, dass die Kosten des gerichtlichen Scheidungsverfahrens einschließlich der Gebühren des Rechtsanwaltes von uns beiden jeweils zur Hälfte getragen werden sollen.“

Rechtsanwälte und Fachanwälte

Mauersberger u.a. veröffentlicht 16. März 2013 und zuletzt bearbeitet 27. April 2013 von