Scheidungskosten steuerlich absetzbar

Lange Zeit waren Scheidungskosten nur eingeschränkt absetzbar. Die Finanzämter haben in aller Regel nur die Verfahrenskosten für die Scheidung selbst und den Versorgungsausgleich anerkannt.

In einer Entscheidung vom 12.05.2011 hat dann aber der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur Anerkennung zwangsläufiger Prozesskosten geändert, wonach auch Kosten für streitige Folgesachen wie z.B. Unterhaltsverfahren, Sorgerechtsverfahren, Zugewinnausgleichsverfahren usw. absetzbar sein können.
Prozesskosten sind nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes immer dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Dementsprechend können die Kosten eines entsprechenden Gerichtsverfahrens nur dann nicht anerkannt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten von vornherein keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.

(BUNDESFINANZHOF Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10)

Auf die Entscheidung des BFH reagierte die Finanzverwaltung mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass vom 20.12.2011. Die Finanzämter wurden angewiesen das Urteil des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Verhaltenstip: Alle Scheidungskosten in der Einkommensteuerklärung geltend machen und gegen einen etwaig ablehnenden Steuerbescheid Einspruch einlegen!

Inzwischen sind weitere für den Steuerpflichtigen günstige Urteile ergangen. Unter dem 19.02.2013 hatte sich z.B. das Finanzgericht Düsseldorf mit dieser Problematik zu befassen und hat folgendes entschieden:

  • die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) auf die Fälle des sogenannten Zwangsverbundes (Scheidung und Versorgungsausgleich) verletzt das Rechtsstaatsprinzip

Unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung des BFH vom 12.05.2011 kommt das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass alle mit der Ehescheidung erwachsenen Verfahrensaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind.

FG Düsseldorf – Urteil vom 19.02.2013 – 10 K 2392/12E

Am 18.02.2015 hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass Scheidungskosten generell nicht absetzbar seien, da eine Scheidung nach  den gesellschaftlichen Verhältnissen kein außergewöhnliches Ereignis mehr darstelle. Das Gericht hat sich auf Daten des Statistischen Bundesamtes gestützt, wonach den rund 380.000 Eheschließungen rund 190.000 Ehescheidungen gegenüber stehen. Außerdem hat das Gericht auf § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG verwiesen und diese Bestimmung so ausgelegt, dass eine Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten als Prozesskosten generell ausscheide. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Niedersachsen – Urteil vom 18.02.2015 – 3 K 297/14

Rechtsanwälte und Fachanwälte

Mauersberger u.a. veröffentlicht 19. Mai 2013 und zuletzt bearbeitet 7. März 2015 von