Grundsätzlich wird bei jedem Scheidungsverfahren auch der gesetzliche Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei handelt es sich um den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass beide Eheleute im Falle der Scheidung bezogen auf die Ehezeit rentenrechtlich gleich gestellt werden. Die Ehefrau erhält die Hälfte aller Versorgungsansprüche des Ehemannes und umgekehrt
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