Haben die Eheleute während der Ehe ein Haus gebaut oder gekauft, besteht häufig im Falle der Trennung/Scheidung noch ein Hauskredit, den beide Eheleute unterschrieben haben. Für einen solchen Kredit haften die Eheleute regelmäßig gesamtschuldnerisch, was bedeutet, dass sich die Bank aussuchen darf, wer von beiden Eheleuten auf Zahlung der Kreditraten in Anspruch genommen wird.
Wichtig! Eine Vereinbarung der Eheleute untereinander ändert hieran nichts!
Auch wenn nur noch einer der Eheleute das Haus bewohnt oder gar alleine im Grundbuch als Alleineigentümer eingetragen wird,
an der Haftung gegenüber der Bank ändert dies nichts.
Es empfiehlt sich deshalb folgende Vorgehensweise:
Zunächst besprechen die Eheleute (gegebenenfalls über ihre Rechtsanwälte)
- ob das Haus verkauft werden soll
- ob einer von beiden Eheleuten das Haus allein übernehmen möchte
- oder ob es eine andere Lösung wie z.B. Vermietung oder ähnliches gibt
Die Eheleute müssen sich im Rahmen dessen auch verständigen, wer die Kreditraten übernehmen soll.
Eine vorläufige Regelung könnte z.B. darin bestehen, dass ein Ehegatte aus dem Haus auszieht und der andere Ehegatte den Kredit ab diesem Zeitpunkt allein bezahlt. Dies ist immer dann eine angemessene Lösung, wenn der Mietwert der Immobilie in etwa der Höhe der Kreditraten entspricht. Ist der Mietwert höher, kommt zusätzlich zur Kreditübernahme eine monatliche Nutzungsentschädigung an den anderen Ehegatten in Betracht, ist der Mietwert geringer, ist eine zumindest geringe Beteiligung des ausgezogenen Ehegatten an den Kreditraten nicht ausgeschlossen.
Wenn dann später einer endgültige Regelung erfolgen soll, muss die Bank in die Gespräche einbezogen werden. Es muss besprochen werden, ob die Bank bereit ist, einen der Ehegatten aus der Schuldhaft zu entlassen. Allerdings sollte zu diesem Zeitpunkt bereits geklärt sein, welche weiteren Ansprüche wie z.B. Unterhalt bestehen. Denn nur wenn die Gesamtsituation richtig beurteilt wird, kann man einschätzen, ob eine für die Übernahme des Kredites erforderliche Kreditwürdigkeit überhaupt gegeben ist.
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