Grundsätzlich wird bei jedem Scheidungsverfahren auch der gesetzliche Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei handelt es sich um den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche.
Es gilt der Halbteilungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass beide Eheleute im Falle der Scheidung bezogen auf die Ehezeit rentenrechtlich gleich gestellt werden. Die Ehefrau erhält die Hälfte aller Versorgungsansprüche des Ehemannes und umgekehrt erhält auch der Ehemann die Hälfte der Versorgungsansprüche der Ehefrau. Nach der aktuellen Gesetzeslage erfolgt der Ausgleich in beide Richtungen, ohne dass es darauf ankommt, wer dann im Gesamtergbnis besser steht.
Wann wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt?
- Bei einer kurzen Ehedauer von bis zu 3 Jahren wird der Versorgungsausgleich nur durchgeführt, wenn einer der Beteiligten dies ausdrücklich beantragt (§ 3 Versorgungsausgleichsgesetz). Maßgeblich für das Ende der Ehezeit ist die Zustellung des Scheidungsantrages.
- Geringfügige Anrechte sollen nicht ausgeglichen werden. Die Bagatellgrenze gemäß § 18 Versorgungsausgleichsgesetz liegt bei 3.738 € (Stand: 2019).
- Der Versorgungsausgleich wurde formwirksam durch Vereinbarung der Ehegatten ausgeschlossen.
Merke:
Ob die Ehedauer kurz ist, hängt von der Zustellung des Scheidungsantrages ab. Um Kosten zu sparen, kann es also wichtig sein, den Scheidungsantrag rechtzeitig zu stellen!
Sie können den Versorgungsausgleich ausschließen. Hierfür ist eine notarielle Vereinbarung oder eine Protokollierung bei Gericht erforderlich!
Die Kosten für den Ausschluss des Versorgungsausgleiches richten sich nach dem Gegenstandswert. Lassen Sie sich dazu vor Abschluss der Vereinbarung beraten.
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