Schulden des Ehegatten

Im Rahmen unserer Beratungstätigkeit wird sehr häufig folgende Frage gestellt:

Hafte ich für die Schulden meines Ehegatten?

Die Antwortet hierauf lautet:

Grundsätzlich – nein!

Diese Antwort hat den folgenden Hintergrund:

Wurde ein Ehevertrag nicht geschlossen, leben Eheleute in Deutschland im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Entgegen der Vorstellung, welche die Mandanten zunächst häufig haben, ist die Zugewinngemeinschaft genau genommen eine Gütertrennung + Zugewinnausgleichsanspruch. Jeder Ehegatte bleibt bzw. wird grundsätzlich Alleineigentümer seiner Sachen und haftet auch für die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten allein. Hiervon gibt es

zwei Ausnahmen:

Die Eheleute haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Es ist selbstverständlich möglich, dass die Eheleute eine Mithaftung für bestimmte Schulden ausdrücklich vereinbaren. Am häufigsten kommt dies im Rahmen einer Immobilienfinanzierung vor, wenn beide Eheleute den Kreditvertrag unterschreiben. Unterschreibt einer der Eheleute allein, haftet der andere Ehegatte grundsätzlich nicht, es sei denn:

ss geht um Geschäfte zur angemessenen Deckung des täglichen Lebensbedarfes und eine Mitverpflichtung ergibt sich ausnahmsweise aus § 1357 BGB.

Wie schon der Gesetzeswortlaut sagt, erfasst diese Bestimmung nur Verträge zur angemessenen Deckung des täglichen Lbensbedarfes. Im übrigen gilt die Bestimmung nur bis zur Trennung der Eheleute.

Nach der Trennung besteht die Gefahr einer Mithaftung für neue Schulden also definitiv nicht mehr!

 

Rechtsanwälte und Fachanwälte

Mauersberger u.a. veröffentlicht 25. Mai 2013 und zuletzt bearbeitet 28. September 2013 von